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   BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84   

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https://dejure.org/1984,8527
BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84 (https://dejure.org/1984,8527)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84 (https://dejure.org/1984,8527)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 5/84 (https://dejure.org/1984,8527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Gerichten - Begriff der besonderen Härte im Zusammenhang mit der Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Gerichten - Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte - Auswirkungen einer Änderung der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.12.1983 - AnwZ (B) 28/83

    Besondere Härte bei Verlängerung der Zweitzulassung

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Das Merkmal der besonderen Härte ist, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Wege der Auslegung näher zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 66, 288, 290 sowie Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83 = BGHZ 89, 173 [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]).

    Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83).

    So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs. 6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 29/75

    Rückwirkende Anwendung des § 227a BRAO

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Das Merkmal der besonderen Härte ist, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Wege der Auslegung näher zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 66, 288, 290 sowie Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83 = BGHZ 89, 173 [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]).

    Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, hat die Zehnjahresfrist der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz getroffenen allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO getroffene allgemeine Härtefeststellung allerdings bereits mit der Gebietsreform vom 1. Juli 1973 zu laufen begonnen (vgl. allgemein zu dieser Problematik etwa BGHZ 66, 288; 68, 78, 79 f.) und ist daher schon am 30. Juni 1983 abgelaufen.

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 14/75

    Doppelzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 241, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 = EGE XIV 47).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 29/76

    Mehrfachzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 241, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 = EGE XIV 47).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 24/76

    Mehrfachzulassung bei kommunaler Neuordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83).
  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 27/80

    Vorübergehende gleichzeitige Zulassung zu zwei Landgerichten nach der

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 36/76

    Voraussetzungen der Simultanzulassung von Rechtsanwälten infolge einer

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 241, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 = EGE XIV 47).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 32/76

    Rückwirkende Anwendung der § 227b BRAO

    Auszug aus BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 5/84
    Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, hat die Zehnjahresfrist der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz getroffenen allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 und 3 BRAO getroffene allgemeine Härtefeststellung allerdings bereits mit der Gebietsreform vom 1. Juli 1973 zu laufen begonnen (vgl. allgemein zu dieser Problematik etwa BGHZ 66, 288; 68, 78, 79 f.) und ist daher schon am 30. Juni 1983 abgelaufen.
  • BGH, 30.09.1985 - AnwZ (B) 32/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; 89, 173, 174 [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 5/84 und 9/84 -).
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